Maskenpflicht – auch in der Förderschule!

Die letzten Ferientage stehen an und wir werden noch einmal vom Wetter verwöhnt. Ab dem 12.08. beginnt bei uns wieder der Schulbetrieb, auf den sich sicher viele Kinder und Jugendliche freuen. Allerdings wird auch nach den Ferien die Corona-Pandemie weite Teile des Schulalltags bestimmen. Die am 03.08.2020 vom Ministerium verkündeten Schutzmaßnahmen gelten daher auch für unsere Schule!

Insbesondere betrifft das die Verordnungen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Alle Kinder und Jugendlichen sind in der Schule zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (auch in den Pausen!). Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder entsprechend mit geeigneten Mund-Nase-Bedeckungen in ausreichender Zahl auszustatten! Ausnahmen gibt es nur für die Kinder bis Klasse 5, die an ihrem Sitzplatz die Bedeckung abnehmen dürfen und für Kinder und Jugendliche, die aus medizinischen oder behinderungsspezifischen Gründen keine Maske tragen können. Diese Ausnahmen müssen schriftlich, am besten durch den behandelnden Arzt, mindestens aber durch die Erziehungsberechtigten gemeldet werden. Die strenge Maskenpflicht gilt zunächst nur bis zum 31.08.2020. Wir werden über die weitere Entwicklung informieren.

Die Schulpflicht ist für alle Kinder und Jugendlichen wieder voll umfänglich eingeführt! Es findet ein Präsenzunterricht mit allen Schülern in klar definierten Lerngruppen statt. Wir haben entsprechend der Gebäudestruktur 5 Lerngruppen gebildet (Haus 1, Haus 2, Haus 3, Neubau oberer Flur und BPS) Nur innerhalb der Lerngruppen ist der Kontakt untereinander für die Kinder und Jugendlichen erlaubt. Aber auch dann müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden. Zwischen unterschiedlichen Lerngruppen besteht während des Unterrichtstages ein Kontaktverbot. Die Gruppen in den Bussen und der Nachschulbetreuung werden lerngruppenübergreifend gebildet. Bei Schülerinnen und Schülern mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden zunächst die Eltern (empfohlen wird die Rücksprache mit einem Arzt!), ob sie am Präsenzunterricht teilnehmen können. Die Schule ist  unverzüglich, schriftlich zu informieren. In Zweifelsfällen, spätestens aber nach 6 Wochen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer COVID-19 Erkrankung (Fieber, trockener Husten, Verlust von Geschmacks-/Geruchssinn) werden nach Hause geschickt und dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei Schnupfen sind die Schülerinnen und Schüler für 24 Stunden zu Hause zu beobachten. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, ist der Schulbesuch wieder gestattet.